Verein
Kloster Kappel
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Statuten
§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Freundeskreis Kloster Kappel» besteht ein Verein mit Sitz in Zürich im Sinn von Art. 60ff ZGB.
§ 2 Zweck
§ 3 Aufnahme Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
§ 4 Mitgliedschaft und Jahresbeitrag
- Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen, nachdem das ausgefüllte Beitritts-Formular eingereicht wurde. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt erfolgt durch:
- Schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
- Ausschluss durch den Vorstand.
- Tod.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung.
- Vorstand.
- Revisionsstelle.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Das Datum wird mindestens 3 Monate im Voraus bekannt gegeben. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Einladungen, auch für ausserordentliche Mitgliederversammlungen, werden mindestens 4 Wochen vorher versandt.
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Budgets.
- Ausserordentliche finanzielle Aufwendungen, die das Defizitrisiko von Fr. 20'000.- übersteigen.
- Festlegung des Mitgliederbeitrages.
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten.
- Wahl der Revisionsstelle.
- Orientierung, Stellungnahme und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, die sich aus den Aufgaben des Vereins ergeben.
- Revision der Statuten.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Antragsrecht, Beschlussfassung
- Anträge der Mitglieder müssen 6 Wochen vor dem bekannten Versammlungstermin beim Vorstand liegen. Es kann nur über Traktandiertes abgestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen verlangen eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Zur Auflösung des Vereins braucht es die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie sind auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.
§ 11 Kompetenzen des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Er erstellt das Budget, die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht.
- Der Vorstand ist befugt, einzelne Aufgaben an Dritte zu delegieren.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand setzt langfristig programmatische Schwerpunkte gemäss der Zweckbestimmung. Er fördert die Kommunikation unter den Mitgliedern und pflegt die Kontakte nach aussen.
§ 13 Beschlussfassung, Protokollierungspflicht
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand verfasst von seinen Sitzungen Beschlussprotokolle.
§ 14 Haftung, Vereinsvermögen
- Einkünfte und Vermögen dürfen nur für die in diesen Statuten genannten Zwecke verwendet werden.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen liquidiert. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird einer Organisation auf christlicher Grundlage mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugeführt.
§ 15 Schlussbestimmung
Die änderungen wurden von der Mitgliederversammlung vom 1. April 2011 angenommen und treten sofort in Kraft.
Helferei Zürich, 1. April 2011
Der Präsident:
Prof. Dr. theol. Ralph Kunz
Der Aktuar:
Beat Schwab
änderungen:
MV 4. April 2014
§ 2 Zweck: Des Weiteren unterstützt der Verein neue Formen christlicher Gemeinschaften.
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