Freundeskreis Kloster Kappel

Verein

Kloster Kappel

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Statuten

§ 1 Name und Sitz

    Unter dem Namen «Freundeskreis Kloster Kappel» besteht ein Verein mit Sitz in Zürich im Sinn von Art. 60ff ZGB.

§ 2 Zweck

    Der Verein unterstützt Spiritualität im Kloster Kappel und engagiert sich in und für Veranstaltungen - namentlich Tagzeiten-Gebet und Retraiten -, die diesem Zweck vor Ort dienen. Das Leitbild des Klosters Kappel ist ihm Orientierungshilfe. Er fördert allgemein eine spirituelle Lebensführung und konstruktive Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit.

    Des Weiteren unterstützt der Verein neue Formen christlicher Gemeinschaften.

§ 3 Aufnahme Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.

§ 4 Mitgliedschaft und Jahresbeitrag

  1. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen, nachdem das ausgefüllte Beitritts-Formular eingereicht wurde. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

    Der Austritt erfolgt durch:
    1. Schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
    2. Ausschluss durch den Vorstand.
    3. Tod.

§ 6 Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung.
    2. Vorstand.
    3. Revisionsstelle.

§ 7 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Das Datum wird mindestens 3 Monate im Voraus bekannt gegeben. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Einladungen, auch für ausserordentliche Mitgliederversammlungen, werden mindestens 4 Wochen vorher versandt.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Budgets.
    2. Ausserordentliche finanzielle Aufwendungen, die das Defizitrisiko von Fr. 20'000.- übersteigen.
    3. Festlegung des Mitgliederbeitrages.
    4. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten.
    5. Wahl der Revisionsstelle.
    6. Orientierung, Stellungnahme und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, die sich aus den Aufgaben des Vereins ergeben.
    7. Revision der Statuten.
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Antragsrecht, Beschlussfassung

  1. Anträge der Mitglieder müssen 6 Wochen vor dem bekannten Versammlungstermin beim Vorstand liegen. Es kann nur über Traktandiertes abgestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen verlangen eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Zur Auflösung des Vereins braucht es die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie sind auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.

§ 11 Kompetenzen des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Er erstellt das Budget, die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht.
  3. Der Vorstand ist befugt, einzelne Aufgaben an Dritte zu delegieren.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand setzt langfristig programmatische Schwerpunkte gemäss der Zweckbestimmung. Er fördert die Kommunikation unter den Mitgliedern und pflegt die Kontakte nach aussen.

§ 13 Beschlussfassung, Protokollierungspflicht

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand verfasst von seinen Sitzungen Beschlussprotokolle.

§ 14 Haftung, Vereinsvermögen

  1. Einkünfte und Vermögen dürfen nur für die in diesen Statuten genannten Zwecke verwendet werden.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  3. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen liquidiert. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird einer Organisation auf christlicher Grundlage mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugeführt.

§ 15 Schlussbestimmung

    Die änderungen wurden von der Mitgliederversammlung vom 1. April 2011 angenommen und treten sofort in Kraft.

    Helferei Zürich, 1. April 2011

    Der Präsident:
    Prof. Dr. theol. Ralph Kunz

    Der Aktuar:
    Beat Schwab

änderungen:

MV 4. April 2014
§ 2 Zweck:
Des Weiteren unterstützt der Verein neue Formen christlicher Gemeinschaften.

 

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